Statuten TTC Gelterkinden
Artikel 1 – Name und Sitz
a) Unter dem Namen „Tischtennisclub Gelterkinden“ (TTCG) besteht seit 1967 ein Verein im Sinne von Artikel 60-79ZGB mit Sitz in Gelterkinden.
Artikel 2 – Zweck
a) Der TTCG bezweckt insbesondere die Förderung und Pflege des Tischtennissports, zudem die Pflege von sozialen Kontakten.
b) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Artikel 3 – Zugehörigkeit
a) Der TTCG kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Verbänden, Vereinen und Organisationen beitreten.
b) Der TTCG ist Mitglied des Nordwestschweizerischen Tischtennisverbandes (NWTTV) und des Schweizerischen Tischtennisverbandes (STT).
c) Statuten und Reglemente des internationalen Verbandes ITTF, des STT, seiner zuständigen Organe und Kommissionen sowie des NWTTV sind für den TTCG und dessen Mitglieder verbindlich.
d) Der TTCG ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 4 – Vereins- und Rechnungsjahr
a) Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April.
Artikel 5 – Ethik
a) Die Vereinsmitglieder betreiben fairen Tischtennissport. Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften im Reglement des ITTF sowie im Ethik-Statut von Swiss Olympic.
b) Als Mitglied von Swiss Table Tennis unterstehen der Verein und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.
Artikel 6 – Mitgliedschaft
a) Der Verein setzt sich aus Aktiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern zusammen.
i. Aktivmitglieder können natürliche Einzelpersonen werden, die Interesse haben, den Tischtennissport auszuüben. Sie werden automatisch ihrer Alterskategorie zugeteilt.
ii. Gönnermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den TTCG und/oder den Tischtennissport fördern wollen.
iii. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich durch ihr Engagement um den TTCG hervorgehoben haben.
Artikel 7 – Ein- und Austritt
a) Der Eintritt in den TTCG erfolgt durch Überreichen des ausgefüllten Beitrittsformulars an den Vorstand. Unmündige Personen müssen sich den Beitritt von ihrem Vormund bestätigen lassen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung (MV). Ehrenmitglieder benötigen eine zwei Drittel Mehrheit. Eintritte während dem Vereinsjahr werden vom Vorstand provisorisch entschieden.
b) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Vereinsjahr ist jedoch der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
c) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der MV ohne Angabe von Gründen mittels zwei Drittel Mehrheit ausgeschlossen werden. Ein späterer Wiedereintritt ist damit nicht ausgeschlossen.
Artikel 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente, Beschlüsse und Weisungen der Organe zu befolgen.
b) Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit.
c) Aktiv- und Ehrenmitglieder können an allen Vereinsaktivitäten wie Trainings, Wettkämpfen, Anlässen teilnehmen. Ausnahmen bestimmt der Vorstand.
d) Gönnermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Zu anderen Anlässen können sie vom Vorstand eingeladen werden.
e) Sämtliche an einer Mitgliederversammlung anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder sind ab dem Alter von 16 Jahren stimmberechtigt.
f) Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung).
Artikel 9 – Mittel
a) Die Einnahmequellen des Vereins sind:
i. Mitgliederbeiträge
ii. Erlöse aus sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen
iii. Sponsoren, Spenden, Zuwendungen
iv. Subventionen
b) Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Der Höchstbeitrag für Mitglieder beträgt CHF 500.
d) Für Nachwuchs-Aktivmitglieder (gem. Sportreglement STT Art. 10.2) können reduzierte Beiträge beschlossen werden.
e) Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtigen Gründe den Beitrag dem betroffenen Mitglied reduzieren oder erlassen.
f) Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
Artikel 10 – Haftung und Versicherung
a) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.
b) Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.
c) Zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, verfügt der Verein über eine Haftpflichtversicherung.
Artikel 11 – Organe
Artikel 12 – Die Mitgliederversammlung (MV)
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innert sechs Wochen nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
b) Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen.
c) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens drei Wochen vor der Durchführung zu erfolgen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
d) Die Beschlussfassung, sowie Wahlen sind in begründeten Fällen auf dem Zirkularweg (brieflich, via E-Mail oder elektronischer Abstimmungsplattform) oder virtuell erlaubt.
e) Alle stimmberechtigten Mitglieder sind antragsberechtigt.
f) Die Versammlung wird von dem/der Präsident*in, bei Abwesenheit von der Tagespräsident*in geleitet. Die Vorstandswahl wird von der Tagespräsident*in geleitet.
g) Es wird ein Protokoll geführt.
h) Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
i. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
ii. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
iii. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
iv. Entlastung des Vorstandes
v. Wahl einer Tagespräsident*in aus der Versammlung oder aus dem Vorstand, wobei zur Wiederwahl stehende Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung stehen
vi. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisor*innen, wobei jedes Amt einzeln gewählt wird.
vii. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
viii. Genehmigung des Jahresbudgets
ix. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
x. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
xi. Änderung der Statuten
xii. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
xiii. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
xiv. Regelung der Zeichnungsberechtigung
Artikel 13 – Wahlen und Abstimmungen
a) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b) Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Präsident*in den Stichentscheid, bei der Wahl des/der Präsident*in der/die Tagespräsident*in. Abstimmungen und Wahlen können offen oder geheim stattfinden.
c) Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten.
Artikel 14 – Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht mindestens aus:
i. dem Präsidenten – der Präsidentin
ii. dem Vizepräsidenten – der Vizepräsidentin
iii. dem Kassier – der Kassiererin
iv. dem Spielleiter – der Spielleiterin
b) Die folgenden Ämter sollten nach Möglichkeit besetzt werden:
i. Amt des Materialverwalters – der Materialverwalterin
ii. Amt des Aktuars – der Aktuarin
c) Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter möglichst ausgeglichen vertreten sein und das Mitgliedergefüge repräsentieren.
d) Jedes Vorstandsmitglied muss an der MV durch das einfache Mehr neu gewählt oder bestätigt werden. Voraussetzung zur Wählbarkeit ist die Volljährigkeit sowie eine Vereinsmitgliedschaft. Eine Amtszeit- und Altersbeschränkung gibt es nicht.
e) Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsperiode ausfallen, kann der Vorstand über eine Interimslösung bis zur nächsten MV entscheiden.
f) Ein Mitglied kann gleichzeitig maximal zwei Vorstandsämter übernehmen, wobei es dann trotzdem nur eine Stimme hat. Ist der/die Präsident*in gleichzeitig Kassier*in, liegt der Stichentscheid in Finanzfragen beim/bei der Vizepräsident*in.
g) Der Vorstand verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
i. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
ii. Er kann Reglemente erlassen.
iii. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
iv. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).
v. Der Vorstand kann - sofern die Mittel vorhanden sind - pro Geschäft über einen maximalen Betrag von CHF 2'000 beschliessen, jährlich bis maximal CHF 6'000. In Ausnahmefällen kann der Präsident/die Präsidentin nach Rücksprache mit dem/der Kassier*in pro Geschäft über einen Betrag von maximal CHF 400 entscheiden, jährlich bis maximal CHF 2'000.
vi. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
h) Der Vorstand ist durch einfachen Mehrheitsentscheid mit Stichentscheid des/der Präsident*in beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Abstimmungen können offen oder geheim stattfinden.
i) Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. An Vorstandssitzungen können auf Wunsch des Vorstandes weitere Personen zur Beratung beigezogen werden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.
j) Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
k) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.
l) Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bestehende oder potenzielle Interessenbindungen schriftlich offenzulegen und diese Informationen jährlich zu aktualisieren.
m) Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den/die Präsident*in und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten. Betrifft der Interessenskonflikt den/die Präsident*in, so orientiert diese seine*n Stellvertreter*in. Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
n) Die Mitglieder des Vorstandes und die Vereinsfunktionär*innen dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.
o) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Artikel 15 – Die Revisionsstelle
a) Die Mitgliederversammlung wählt als Revisor*in und Ersatzrevisor*in zwei Mitglieder des TTCG mit entsprechender Fachkompetenz und ohne Führungsfunktionen innerhalb des Vereins oder eine anerkannte, unabhängige externe Revisionsgesellschaft, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Rechnungsrevisor*innen haben das Recht, jederzeit in die Bücher und die Tätigkeit des/der Kassier*in Einsicht zu nehmen.
b) Fällt der/die Revisor*in aus, übernimmt der /die Ersatzrevisor*in die Aufgaben der Kontrollstelle als Interimslösung bis zur nächsten MV oder bis der/die Revisor *in seine Aufgabe wieder übernehmen kann. Der Vorstand sorgt in dieser Zeit für eine/n Interims-Ersatzrevisor*in.
c) Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
d) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
Artikel 16 – Zeichnungsberechtigung
a) Die Vorstandsmitglieder sind für Geschäfte bis max. Fr. 5000.- mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt. Für Geschäfte über höhere Beträge sind die Vorstandmitglieder mit Unterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt.
Artikel 17 – Auflösung und Fusion
a) Die Auflösung des TTCG oder die Fusion mit einem anderen Verein kann nur durch eine eigens hierfür einberufene ausserordentliche MV erfolgen. Es müssen mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung oder Fusion ist eine 5/6-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
b) Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einer 5/6-Mehrheit aufgelöst werden oder fusionieren, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
c) Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine von der ausserordentlichen MV bestimmte steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 18 – Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Vorhergehenden vom 1. Mai 2011 und treten mit der Annahme durch die 59. Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2026 in Kraft.